------------ Host Name : selector1._domainkey Points to address or value: selector1-aee-de0k._domainkey.autoeinmaleins.onmicrosoft.com Host Name : selector2._domainkey Points to address or value: selector2-aee-de0k._domainkey.autoeinmaleins.onmicrosoft.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto-Einmal-Eins GmbH

gültig für Privat und Geschäftskunden, gültig ab 01.2022 - (Für Wiederverkäufer gelten separate AGB Bedingungen, siehe Anhang "AGB für Wiederverkäufer" - im Download-Bereich)

A. Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) der Firma Auto-Einmal-Eins GmbH

Grundlage ist die unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers: 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichtendes Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen derZustimmung des Verkäufers in Textform.Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichtetenAnspruch des Käufers gegen den Verkäufer.Für andere Ansprüche des Käufers gegen denVerkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beimVerkäufer kein schützenswertes Interesse aneinem Abtretungsausschluss besteht oderberechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerteInteresse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Preise: 1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 19%). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Weitere Skonti oder andere Nachlässe sind ausgeschlossen, sofern nicht in Textform in der Bestellung ausdrücklich niedergelegt 2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages/Bestellung und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss/Bestellung eintretende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 2,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten.…

III. Zahlung: 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug: 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann 2 nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen desLieferumfangs seitens des Herstellers bleibenwährend der Lieferzeit vorbehalten, sofern dieÄnderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers fürden Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung derBestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,können allein daraus keine Rechte hergeleitetwerden.

V. Abnahme: 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. 2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oderniedriger anzusetzen, wenn der Verkäufereinen höheren Schaden nachweist oder derKäufer nachweist, dass ein geringerer oderüberhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt: 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis undPreise für Nebenleistungen nicht oder nichtvertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafterPflichtverletzung des Käufers Schadensersatzstatt der Leistung verlangen, wenn er demKäufer erfolglos eine angemessene Frist zurLeistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichenBestimmungen entbehrlich. Hat der VerkäuferAnspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wiederan sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar-über einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes imZeitpunkt der Rücknahme vergütet. AufWunsch des Käufers, der nur unverzüglichnach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigterSachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägtdie erforderlichen Kosten der Rücknahme undVerwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sindhöher oder niedriger anzusetzen, wenn derVerkäufer höhere Kosten nachweist oder derKäufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel: 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinnevon § 13 BGB ist, gelten für Sach- undRechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern diegesetzlichen Regelungen.

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche: 1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinnevon § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstandauch die Bereitstellung digitaler Inhalte oderdigitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese4digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ffBGB.

IX. Gerichtsstand: 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn derKäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand imInland hat, nach Vertragsabschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortaus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitzoder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ImÜbrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufersgegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz alsGerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


 

B. Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) der Auto-Einmal-Eins GmbH

gültig für Privat und Geschäftskunden, gültig ab 01.2022 - (Für Wiederverkäufer gelten separate AGB Bedingungen, siehe Anhang "AGB für Wiederverkäufer" - im Download-Bereich)

Grundlage ist die unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) - Stand: 01/2022

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers: 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung: 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug: 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme:
1
. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt:
1
. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel:
1.
Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen. 2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche
: 1.
Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend. 3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand
: 1.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
: 1. Kfz-Schiedsstellen a)
Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen. b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird. e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. 2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

 

C. "Besondere Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer" der Auto-Einmal-Eins GmbH 

I. Allgemein: 1.1 Auto-Einmal-Eins GmbH im folgendem AEE genannt. 1.2 AEE behält sich den zwischenzeitlichen Verkauf der Fahrzeuge vor. Bestellung, Lieferung und Berechnung erfolgen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und unterliegen wenn hier nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des ZDK e.V.“ Auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen in Abschnitt VI. Sachmangel, Ziffer 1 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird. VI. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruht. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Im Falle der Lieferung von Neufahrzeugen ohne Zulassung verjähren Gewährleistungsansprüche nach 12 Monaten. 1.3 Fahrzeugpreise verstehen sich frei Lagerplatz AEE. Ändert der Hersteller/Importeur nach Vertrags-abschluss die unverbindliche Preisempfehlung für das bestellte Fahrzeug oder ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so erhöht sich der Kaufpreis entsprechend. 1.4 Teilweise handelt es sich um Fahrzeuge aus dem Ausland, wobei hier Serienabweichungen zu im Inland ausgelieferten Fahrzeugen möglich sind. Die Auslandsfahrzeuge sind grundsätzlich zulassungsfertig, mit deutschem Kraftfahrzeugbrief oder EWG-Übereinstimmungserklärungen (COC) und eventuellen Ausnahmegenehmigungen. Bordbücher etc. sind generell in der Sprache des Exportlandes. Fahrzeuge aus dem Ausland können im Ursprungsland bereits eine Tageszulassung / Kurzzulassung erhalten haben. (Dies ist aus dem deutschen Kfz-Brief nicht immer ersichtlich) 1.5 Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten. 1.6 Gerichtsort: Soweit der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 1.7 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 1.8 Geltung der Bedingungen (a) Die Lieferung, Leistungen und Angebote von AEE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (b) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn AEE sie in Textform bestätigt.

II. Transport-/Unfallschadenabwicklung, sonstige Aufwendungen 2.1 Evtl. Transport-/Unfallschäden können nur dann von AEE zur Weiterbearbeitung anerkannt werden, wenn diese bei der Fahrzeugübernahme auf dem Lieferschein des Spediteurs vermerkt, vom Fahrer der Spedition gegengezeichnet sind und AEE unverzüglich in Textform gemeldet wurden. 2.2 Eine Bearbeitung eines Schadens kann von AEE nur durchgeführt werden, wenn dieser bei Fahrzeug -übernahme von Ihnen auf dem Lieferschein vermerkt (§ 2 Abs. 1) und AEE spätestens an dem auf die Auslieferung folgendem ersten Arbeitstag bis 12.00 Uhr in Textform (per FAX) angezeigt wird. AEE kann lediglich versuchen von seinem Lieferanten bzw. Spediteur einen Schadensausgleich zu bekommen. Diese Bearbeitung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bei nicht nach diesen Richtlinien bzw. nicht fristgerecht gemeldeten Schäden werden von AEE keinerlei Kosten übernommen. AEE verweist hierbei auf § 2 Abs. 4 2.3 Bei Nachtanlieferung muss die Schadenmeldung bis zum nächsten Werktag 12.00 Uhr in Textform (auch per Fax) sowohl bei AEE als auch beim Spediteur (sofern bekannt) eingetroffen sein. 2.4 Fahrzeuge können Nachlackierungen aufweisen, sowie Vorschäden, die durch Instandsetzungen erforderlich wurden. Soweit AEE Unfallschäden oder sonstige Vorschäden nicht bekannt sind, werden solche Fahrzeuge grundsätzlich von AEE mit dem Vermerk „Unfallschaden: nicht bekannt“ angeboten. Bei diesen Fahrzeugen besteht keine Regressmöglichkeit gegenüber AEE bei im Nachhinein festgestellten Schäden. 2.5 Bei allen gelieferten Fahrzeugen können Aufwendungen für folgende Arbeiten/Schäden anfallen, welche grundsätzlich vom Käufer zu tragen sind (z.B. Entkonservierung, Deaktivierung Transportsicherung, Aufbereitung, Endreinigung, fehlende Bordliteratur, fehlende/s oder abweichende/s Zubehör /Ausstattungen/ Modelljahresänderungen und Schäden am Fahrzeug). Die Höhe dieser Aufwendungen, welche vom Käufer zu tragen sind, sind maximal Euro 190,- zzgl. MwSt, außer es wird von AEE in der Auftragsbestätigung zum jeweiligen Fahrzeug ein hiervon abweichender höherer/niedrigerer Betrag ausgewiesen. 2.6 Bei durch AEE anerkannten Schäden (siehe § 2.1/2.2/2.3/2.4), welche die unter § 2 Abs. 5 genannte Höhe der Aufwendungen übersteigen, gilt folgende Regelung: a) nach Reparaturfreigabe durch AEE werden die Schäden vom Käufer an AEE ausschließlich zu dessen Selbstkosten, bei Arbeitswerten (laut Herstellervorgaben) und Ersatzteilen berechnet. Dies gilt auch für etwaige Fremdleistungen. In jedem Falle ist die Aufwendungspauschale gem. §2 Abs. 5 zu berücksichtigen. Der jeweilige Nachweis ist durch Vorlage der Einkaufsrechnung zu erbringen. b) AEE behält sich vor, vor einer durch den Käufer auszuführenden Reparatur einen Gutachter zu benennen, um den Schaden zu ermitteln. 2.7 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person bzw. Spedition übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager von AEE verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von AEE unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Vorstehende Gefahrtragungsregelungen gelten ausdrücklich auch bei Lieferung „frei Haus“. 

III. Zahlung Die Rechnungen werden nach folgenden Kriterien zur Bezahlung fällig: 3.1 Beim Transport durch eine Spedition wird die Rechnung spätestens nach Eintreffen des Fahrzeuges beim Käufer sofort zur Zahlung fällig. Bei Selbstabholung von Fahrzeugen bei AEE ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich sofort bei Bereitstellung des Fahrzeuges fällig. Grundsätzlich ist eine Rechnung sofort nach Rechnungserstellung netto ohne Abzug fällig. Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung bleibt das Fahrzeug Eigentum von AEE. Wurde zwischen AEE und dem Käufer ein Zahlungsziel in Textform vereinbart, so ist der Kaufpreis spätestens zum vereinbarten Zahlungsziel fällig. Veräußert der Käufer das Fahrzeug vor Eintritt des vereinbarten Zahlungsziels und fordert er zu diesem Zwecke den Kraftfahrzeugbrief bei AEE an, so wird der Kaufpreis bereits mit der Anforderung fällig. Die Übergabe bzw. Versendung des Kraftfahrzeugbriefes erfolgt entsprechend §3 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen. 3.2 Bei Überschreitung der Rechnungsfälligkeit sieht sich AEE gezwungen ab Rechnungsdatum bis zur Bezahlung Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (gem. BGB §288 S2) zu erheben. Der anfallende Zins gehört zur Fahrzeugrechnung. Der Kraftfahrzeugbrief wird erst ausgehändigt, wenn Fahrzeugrechnung und Zinsrechnung beglichen sind. 3.3 Wird eine Rechnung - trotz Mahnung - nicht beglichen hat AEE das Recht, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und das Fahrzeug herauszuverlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die Fahrzeuge nach Aufforderungen seitens AEE, an eine Spedition herauszugeben oder die Fahrzeuge direkt AEE zur Verfügung zu stellen. Weiterhin behält sich AEE für diesen Fall den Rücktritt vom Vertrag vor. Nach Eintreffen der Fahrzeuge bei AEE wird ein neutraler Gutachter den Händlereinkaufspreis ermitteln. Die Differenz zwischen dem ehemaligen Kaufpreis und den im Gutachten festgestellten Händlereinkaufswert muss vom Käufer übernommen werden. Zusätzlich muss der Käufer den gesamten weiteren Verzugschaden, insbesondere folgende Kosten tragen: - Zinsen vom Tag der Lieferung bis zum Zeitpunkt der Rückholung. - Transportkosten für Hin- und Rücktransport und eventuell anfallende Rechts-/Beratungskosten. Dies gilt auch, wenn Fahrzeuge „frei Haus“, bzw. „frachtfrei“ angeliefert wurden. 3.4 Die Zulassungsbescheinigung/COC bzw. Aushändigung der Zulassungsbescheinigung/COC bei Selbstabholung erfolgt nach Zahlungseingang des Rechnungsbetrages in bar oder oder unwiderruflich bankbestätigter Überweisung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wenn die Vorgaben des Zahlungseinganges bei AEE nicht eingehalten werden, sich die Lieferung des Fahrzeuges bzw. der Zulassungsbescheinigung/COC verzögern kann bzw. nicht erfolgt. Eventuell anfallende Kosten sind vom Besteller zu übernehmen. Schadensersatzansprüche gegenüber AEE sind ausgeschlossen.